AGBs



Allgemeine Geschäftsbedingungen von allectio fahrzeugservices

Allen zwischen allectio fahrzeugservices, Bad Tölz (im folgenden Anbieter genannt) und den Kunden (im folgenden Auftraggeber genannt) abgeschlossenen Verträgen liegen folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (im folgenden AGBs genannt) zugrunde:

§1 Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Für alle zwischen dem Anbieter und dem Kunden abgeschlossenen Verträge gelten unsere AGB. Zu diesen zählen Geschäftsbereiche wie Fahrzeugaufbereitung, Autowäsche, etc.

1.1. Alle Vereinbarungen, die von unseren AGB abweichen bedürfen der Schriftform. Von unseren AGB abweichende Vereinbarungen nehmen keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.

1.2.Änderungen an den AGB sind vorbehalten und müssen einen Monat vor Wirksamkeit schriftlich angekündigt werden.

1.3. Wenn eine oder mehrere Klauseln bzw. Absätze unwirksam sind, so bleiben die restlichen Klauseln und Absätze der AGB weiterhin gültig.

§2 Terminvereinbarungen

2.1. Terminvereinbarungen werden im rechtlichen Sinne als Auftragserteilungen zu behandeln und werden als solche anerkannt. Vor Durchführung der Fahrzeugreinigung/ -Aufbereitung muss der Kunde eine schriftliche Auftragsbestätigung unterzeichnen. Wird keine Auftragsbestätigung unterschrieben ist die Fahrzeugübergabe als Auftragserteilung zu behandeln und wird als solche anerkannt. Diese ist unabhängig von der Terminvereinbarung.

2.2. Terminvereinbarungen werden mit Einverständnis vom Kunden und Anbieter getroffen. Eilaufträge müssen von Kunden als solche vor Auftragsannahme deklariert werden. Eine solche Auftragsannahme behält sich der Anbieter vor, da diese sich nach der Auftragslage richtet.

§3 Nichteinhaltung von Terminvereinbarungen

3.1. Die Gültigkeit von Terminvereinbarungen bestehen bis zum vereinbarten Termin, sofern nicht mindestens zwei Werktage vorher von einer Seite der Geschäftsparteien aufgekündigt wird.

3.2. Sofern kein erkennbarer Grund für eine Nichteinhaltung eines Termins erkennbar ist, kann der Anbieter eine Unkostenpauschale in Höhe von 50% des ausgemachten Preises, mindestens aber von 20,00 € in Rechnung stellen bzw. geltend machen.

§4 Reklamationen

4.1. Die durchgeführten Leistungen des Anbieters werden zusammen mit dem Auftraggeber bei Übergabe des Fahrzeuges überprüft. Reklamationen können ausschließlich nur nach erbrachter Arbeit geltend gemacht werden. Der Anbieter hat das ausdrückliche Recht zur Nachbesserung, sofern die Reklamation berechtigt ist.

4.2. Reklamationen sind vom Geschädigten vor Ort und unverzüglich im Beisein des Anbieters schriftlich festzuhalten.

4.3. Reklamationen, die sich auf die Beschädigung am Fahrzeug durch den Anbieter beziehen bzw. verursacht sein könnten, müssen unverzüglich fotografisch Dokumentiert werden. Anderweitig ist eine Anerkennung der Reklamation nicht möglich.

§5 Haftung und Garantie

5.1. Schadensersatzansprüche seitens des Auftraggebers können nur geltend gemacht werden, wenn dem Anbieter oder einem seiner Mitarbeiter grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz angelastet werden kann.

5.2. Bei Lackschäden, die durch den Anbieter verursacht werden und ihren Ursprung in schadhaften Lacken haben, wie z.B. durch Steinschlag, Lackabplatzungen, schlecht verarbeiteten Lacken, Kratzern etc., können keine Schadensersatzansprüche gegen den Anbieter und dessen Mitarbeiter geltend gemacht werden.

5.3. Bei stark verschmutzten Innenausstattungen, die Flecken oder Blessuren aufweisen, können leicht aggressive Chemikalien eingesetzt werden. Dies kann zu Farbverblassungen und Abweichungen führen. Der Auftraggeber muss vor der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung hierüber informiert werden. Wird eine Durchführung dieser Arbeiten dennoch gewünscht, wird durch seine Unterschrift auf dem Auftragsformular jegliche diesbezügliche Haftung seitens des Anbieters ausgeschlossen.

5.4. Die Haftung für alle Schäden am Fahrzeug, die vor der Fahrzeugaufbereitung an dem betreffenden Fahrzeug vorhanden waren (z.B. Karosserieschäden, Kratzer und Beulen, schadhafte Felgen, Antennen, Außenspiegel, loses und schadhaftes Interieur oder Zubehör, welches im Vorfeld schlecht bzw. unfachmännisch angebracht wurde, etc.) oder durch die Arbeiten am Fahrzeug vergrößert wurden wird nicht übernommen.

5.5. Motor- und Motorenraumwäsche werden nur an Kraftfahrzeugen mit einwandfreier Elektrikabdichtungen durchgeführt, bei Ausfällen übernimmt der Anbieter keinerlei Haftung. Mit der Auftragserstellung zur Motor- und Motorenraumwäsche bestätigt der Kunde die einwandfreie Elektroabdichtung im Motorenraum und seines Fahrzeugs.

5.6. Bei empfindlichen Elektrobauteilen (z.B. Alarmanlagen, Auto-HiFi, etc.) ist der Auftraggeber verpflichtet, diese im Vorfeld der auszuführenden Arbeiten an seinem Fahrzeug dem Anbieter zu melden bzw. dies auf der Auftragsbestätigung schriftlich zu vermerken, da sonst gegen diesen keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.

§6 Formalitäten und schriftliche Absicherung

6.1. Vor Beginn der durchzuführenden Arbeiten am Fahrzeug, müssen die Auftragsformulare vom Kunden unterzeichnet werden, ansonsten gilt Wird keine Auftragsbestätigung unterschrieben ist die Fahrzeugübergabe als Auftragserteilung zu behandeln und wird als solche anerkannt. Hierzu gehören neben der Auftragsbestätigung eine ggf. eine Beschreibung der vorhandenen Schäden am Fahrzeug. Diese dienen der rechtlichen Absicherung des Auftraggebers und des Anbieters sowie dessen Mitarbeitern.

6.2. Der Anbieter behält sich rechtliche Schritte gegen den Auftraggeber vor, wenn dieser Schadensersatzansprüche nach Abschluss des Auftrages geltend machen möchte, die sich auf bereits vor der Ausführung des Auftrages vorhandene Schäden beziehen.

6.3. Mit der Unterzeichnung dieser Formulare bestätigt der Kunde ihre Richtigkeit. Zugleich werden durch die Unterzeichnung auch unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und die ggf. auf der Auftragsbestätigung festgehaltenen außerordentlichen Vereinbarungen akzeptiert und anerkannt. Im Weiteren verweisen wir auf 8.4: (Wird keine Auftragsbestätigung unterschrieben ist die Fahrzeugübergabe als Auftragserteilung sowie Anerkennung der AGBs zu behandeln und wird als solche anerkannt.)

§7 Zahlungsbedingungen und Zahlungsvereinbarungen

7.1. Unsere Leistungen erfolgen grundsätzlich gegen Barzahlung oder nach Vereinbarung auf Rechnung, die innerhalb von 7 Werktagen ausgeglichen werden muss.

7.2. Zahlungsbedingungen sind vom Auftraggeber so zu akzeptieren, wie sie auf der Auftragsbestätigung vermerkt bzw. wie mündlich vereinbart sind.

7.3. Nach vorheriger mündlicher oder schriftlicher Vereinbarung sind Ausnahmefälle möglich. Ausnahmefälle behalten wir uns für gewerbliche Kunden nach erfolgter Bonitätsprüfung vor.

§8 Preise und Pauschalpreise

8.1. Die Preise des Anbieters sind im Allgemeinen abhängig vom Zustand bzw. vom Verschmutzungsgrad. Alle angegebenen Preise, sofern Sie nicht mit dem Kunden abgesprochen sind, entsprechen Fahrzeugen mit normalem Verschmutzungsgrad.

8.2. Preisangaben auf Informationsunterlagen, sowie der Webseite des Anbieters dienen der Orientierung und sind unverbindlich. Der Endpreis kann je nach Fahrzeugzustand stark von den Orientierungspreisen abweichen.

8.3. Extreme Verschmutzungen wie z.B. Farben, Tierhaare, Fäkalien, etc., bei denen eine spezielle Behandlung erforderlich ist, kann ein Aufpreis geltend gemacht werden, welches unabhängig von Pauschalpreisen oder Angeboten ist. Aufpreise müssen auf dem Auftragsformular schriftlich festgehalten werden. Sollten stärkere Verschmutzungen erst während der Reinigung bemerkt bzw. festgestellt werden, so ist der Kunde unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Eine Auftragserteilung gegen Mehrkosten kann hierbei telefonisch erteilt werden.

8.4. Die endgültigen Preise der Reinigung bzw. Aufbereitung werden vor Beginn der Arbeiten festgelegt und auf dem Auftragsformular festgehalten bzw. vermerkt. Wird keine Auftragsbestätigung unterschrieben ist die Fahrzeugübergabe als Auftragserteilung und Anerkennung unser AGBs zu behandeln und wird als solche anerkannt.

8.5 Bei Angeboten wird gesondert darauf hingewiesen, wie lange wir uns an den angebotenen Preis halten.

8.6. Sollten keine Festpreise vereinbart sein, berechnen wir – je nach Verschmutzungsgrad – Stundensätze zwischen 65 € netto (77, 35 € inkl. MwSt.) und 100 € netto (119 € inkl. MwSt.)

8.7 Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit berechnen wir nach den Gesetzlichen Vorschriften.

- 25 % für Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 24 Uhr sowie zwischen 4 Uhr und 6 Uhr

- 40 % für Nachtarbeit zwischen 0 Uhr und 4 Uhr

- 50 % für Sonntagsarbeit

- 125 % für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, sowie am 31. Dezember ab 14 Uhr

- 150 % für besondere Feiertagsarbeit (24. Dezember ab 14 Uhr, 25. und 26. Dezember und 1. Mai, sowie die Zeit bis 4 Uhr am Folgetag, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde)



§9 Autowaschanlage

9.1. Der Auftraggeber hat etwaige Ansprüche auf Nachbesserung wegen unzureichender Reinigung unverzüglich nach Verlassen der Waschanlage geltend zu machen. Dieser erlischt mit Verlassen des Firmengeländes.

9.2. Der Auftraggeber ist Verpflichtet, das Personal rechtzeitig auf alle Umstände aufmerksam zu machen, die zu einer Beschädigung des Fahrzeuges oder der Waschanlage führen könnten.

9.3. Der Anbieter haftet dem Auftraggeber auf Schadensersatz, soweit diese auf Umständen beruhen, die er durch Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte vermeiden können.

9.4. Bei Eintritt eines Schadens durch die Waschanlage haftet der Anbieter für den unmittelbar entstandenen Schaden. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf daraus entstandene Folgeschäden.

9.5. Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Fahrzeugteile wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen und Spoiler sowie für dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen. Bei nachweislich grob fahrlässigem Verschulden kann der Anbieter haftbar gemacht werden.

9.6. Ausgeschlossen ist die Haftung auch für Schäden, die durch Nichtbeachtung deutlich angebrachter Einfahrt- und Benutzungsanweisungen verursacht wurden. Ausgeschlossen ist auch eine Haftung, wenn der Auftraggeber nicht die Anweisungen des Anbieters oder seines Personales folge leistet. Der Anbieter haftet bei grober Verschuldung.

9.7. Ersatzansprüche wegen offensichtlicher Schäden können nur geltend gemacht werden, wenn der Schaden noch vor Verlassen des Grundstückes dem Anbieter oder einer zuständigen Person mitgeteilt und schriftlich dokumentiert worden ist.

9.8. Bei Beschädigungen an elektrischen und elektronischen Bauteilen die durch Nässe oder Feuchtigkeit entstanden sind, wird keine Haftung übernommen.

9.9. Für alle am Fahrzeug angebrachten Felgen, die über die Reifenkontur hinausragen, bzw. nicht ausreichend geschützt sind, wird keine Haftung übernommen.

§10 Fahrzeugüberführung

10.1Der Anbieter bietet die Fahrzeugüberführung (Abholung und Zustellung) als Dienstleistung dem Auftraggeber an. Der Preis für die Überführung richtet sich nach der Entfernung und wird vor Auftragsannahme mit dem Auftraggeber abgesprochen bzw. ihm mitgeteilt.

10.2. Die Abholung Erfolg ausschließlich nur von den Mitarbeitern des Anbieters. Bei Abholung ist ein Übernahmeformular auszufüllen. Dieser beinhaltet Stammdaten des Auftraggebers, die durchzuführenden Tätigkeiten sowie den Gesamtpreis. Schäden am Fahrzeug sind sofort schriftlich festzuhalten. Siehe §6. Gleichzeitig dient diese als Übernahmebestätigung für den Auftraggeber. Die Zustellung erfolgt ebenfalls durch einen Mitarbeiter des Anbieters.

10.3. Das Fahrzeug des Auftraggebers ist während der Überführung über die Betriebshaftpflichtversicherung des Anbieters versichert. Sie beginnt mit der Abholung und endet mit der Übergabe.

§11 Sonstiges

11.1. Erfüllungsort ist Bad Tölz

11.2. Gerichtsstand ist Wolfratshausen

11.3. Für alle zwischen dem Anbieter und dem Kunden abgeschlossenen Verträge gilt deutsches Recht.




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